- Mahnung
- I. Bürgerliches Recht:Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Ist die Schuld fällig, kommt der Schuldner durch erfolglose M. in ⇡ Schuldnerverzug (§ 286 BGB). M. kann auch durch konkludente Handlungen, v.a. durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids, Übersendung einer quittierten Rechnung oder einer Zahlkarte erfolgen. Übersendung unquittierter Rechnung ist i.d.R. keine M. (anders, wenn mehrfach kurz hintereinander).- In den ⇡ Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen (§ 309 Nr. 4 BGB).II. Steuerrecht:Die M. soll dem Vollstreckungsschuldner i.d.R. vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche verschlossen zugesandt werden (§ 259 AO). Sie ist keine unerlässliche Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung. Sie ist kein ⇡ Verwaltungsakt und daher nicht mit dem ⇡ Einspruch anfechtbar. Für M. werden keine Kosten erhoben (§ 337 II 1 AO); Kosten durch einen Postnachnahmeauftrag trägt jedoch der Schuldner (§ 337 II 2 AO).
Lexikon der Economics. 2013.